Den Einwänden der Beschwerdeführer hielt sie hauptsächlich entgegen, dass der Verstoss des Versicherten gegen die firmeninternen Direktiven (IT-Missbrauch) bei der früheren Arbeitgeberin als eigentlicher Kündigungsgrund genügend erstellt sei und es daher am genannten Einstellungsgrund (selbstverschuldete Arbeitslosigkeit) auch nichts auszusetzen gebe. Zur Einstelldauer wurde auf das graduell schon als „schwer“ einzustufende Verschulden verwiesen, da der Versicherte als … genau wusste oder hätte wissen müssen, auf welchen Internetseiten es verboten gewesen sei, sich auch nur kurze Zeit aufzuhalten. Das Gericht zieht in Erwägung: