5. In ihrer Vernehmlassung beantragte die Vorinstanz die Abweisung beider Beschwerden (Verfahren S 05 131/132) und Bestätigung des angefochtenen Entscheids einschliesslich der ihm zugrunde liegenden Einstellungsverfügung. Den Einwänden der Beschwerdeführer hielt sie hauptsächlich entgegen, dass der Verstoss des Versicherten gegen die firmeninternen Direktiven (IT-Missbrauch) bei der früheren Arbeitgeberin als eigentlicher Kündigungsgrund genügend erstellt sei und es daher am genannten Einstellungsgrund (selbstverschuldete Arbeitslosigkeit) auch nichts auszusetzen gebe.