4. Ebenfalls am 28.09.2005 erhob die Ehefrau des Versicherten in eigenem Namen sowie namens ihrer zwei gemeinsamen Kinder Beschwerde (S 05 132) beim Verwaltungsgericht mit dem identischen Antrag um Aufhebung des angefochtenen Entscheids samt zugehöriger Einstellungsverfügung. In Ergänzung zu den Vorbringen des Versicherten betonte sie noch, dass ihr Mann den Fehler eingesehen habe und es dazu nichts zu beschönigen gebe. Umgekehrt könnte der Konsum von rund 10 Minuten völlig „legaler“ Pornobilder für einen Erwachsenen – verteilt auf 2 Jahre – objektiv gewiss noch nicht als schwerer Fall angesehen werden.