143 oder Art. 197 StGB begangen habe, was auch die Vorinstanz so beurteilt habe, andernfalls sie doch bestimmt Strafanzeige gegen ihn erhoben und ihm die Kündigungsfrist nicht noch um einen Monat (bis Ende Mai 05) verlängert hätte. Soweit frühere Protokolle plötzlich nichts mehr gegolten hätten, sei damit einzig bezweckt worden, die zu ihm haltenden Mitarbeiter auszuschalten und auf diese Weise im Ergebnis aus einem leichten einen schweren Fall zu konstruieren.