3. Dagegen erhob der Versicherte am 28.09.2005 frist- und formgerecht Beschwerde (Fall Nr. S 05 131) beim Verwaltungsgericht mit dem Begehren um Aufhebung des angefochtenen Entscheids einschliesslich der diesem zugrunde liegenden Einstellungsverfügung. Zur Begründung brachte er vor, dass es zwar zutreffe, dass er gegen die firmeninternen Direktiven betreffend privater Nutzung der IT-Kommunikationsmittel verstossen habe, indem er sich vereinzelt Bilder und Texte pornografischen Inhalts angeschaut habe.