Anlässlich der internen Aussprache vom 17.01.2005 gestand der Versicherte seine diesbezüglichen Handlungen ein. Drei Tage später wurde ihm per Ende April 05 gekündigt. Auf Intervention des Gekündigten wurde die Kündigungsfrist bis Ende Mai 05 verlängert. Ab 01.06.2005 beanspruchte der Versicherte Arbeitslosenentschädigung (ALE). Auf Rückfrage der Arbeitslosenkasse (AK …) über den Kündigungsgrund gab die frühere Arbeitgeberin an, dass der Versicherte mehrmals gegen firmeninterne IT- Benutzerrichtlinien verstossen habe, obwohl er die entsprechenden Verbote bzw. Direktiven als … gekannt habe;