{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-11-29", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2005-131_2005-11-29.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2005_131_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfebb244267833dbb1562aafc07f007c107d28299658804c15c89de3051f1f9aa01ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfebb244267833dbb1562aafc07f007c107d28299658804c15c89de3051f1f9aa01ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2005_131", "Checksum": "4c484aabda965889a55b91f44f325bc1"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2005 131"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 29.11.2005 S 2005 131"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. 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Kammer 29.11.2005 S 2005 131\nRegeste:\nEinstellung in der Anspruchsberechtigung | Arbeitslosenversicherung\n\n b) Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die obligatorische\nArbeitslosenversicherung (AVIG; SR 837.0) ist der Versicherte in der\nAnspruchsberechtigung einzustellen, wenn er durch eigenes Verschulden\narbeitslos geworden ist. Nach Art. 44 Abs. 1 lit. a der Verordnung zum AVIG\n(AVIV; SR 837.02) gilt die Arbeitslosigkeit insbesondere dann als\nselbstverschuldet, wenn der Versicherte durch sein Verhalten – speziell\nwegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten - Anlass zur Auflösung des\nArbeitsverhältnisses gegeben hat. Laut der firmeninternen „Directive Nutzung\nInformations- und Telekommunikationsmittel“, gültig ab 01.01.02, ist jede\nNutzung der IT-Kommunikationsmittel im Zusammenhang mit anstössigem\noder strafrechtlich relevantem Inhalt (Pornografie, Brutalos, diffamierende,\nextremistische oder rassistische Texte, Hackertools usw.) untersagt (Ziff. 2;\nletzter aufgezählter Punkt). Unter dem Titel „Sanktionen“ wird in Ziff. 5\nbestimmt: Widerhandlungen gegen die vorliegende Directive werden\ndisziplinarisch geahndet. In schweren Fällen ist mit der Auflösung des\nArbeitsverhältnisses zu rechnen. Im konkreten Fall gestand der Versicherte\nim Schreiben vom 28.02.2005 an die frühere Arbeitgeberin selbst ein, gegen\ndie erwähnte Direktive im Sinne von Ziff. 2, letzter Punkt, verstossen zu\nhaben. Dasselbe geht zweifelsfrei aus den beiden Beschwerden vom\n28.09.2005 der betroffenen Eheleute hervor, womit eine Widerhandlung\ngegen die brancheninterne Directive laut Ziff. 5 ausgewiesen ist und daher\nabsehbar mit einer Sanktion für den Fehlbaren zu rechnen war. Die\nBeschwerdeführer wehren sich denn auch einzig gegen die erfolgte\nQualifikation als „schwerer Fall“ und die daraus resultierende Konsequenz der\nAuflösung des Arbeitsverhältnisses per Ende Mai 05. Tatsache ist nun aber\neinmal, dass der betreffende Arbeitnehmer mehrmals Internetseiten mit\nanstössigem Inhalt konsumiert hatte und es daher in Kauf nahm, gegen die\nihm unbestritten längst bekannten Richtlinien der Arbeitgeberin zu verstossen.\nEin Kündigungsgrund war somit durchaus gegeben, was dem Gekündigten\nzuerst offenbar selbst klar zu sein schien, akzeptierte er die Auflösung seines\nArbeitsverhältnisses – unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfristen –\nvorerst (vgl. Schreiben 28.02.2005) doch noch selbst.\nWas er im Verlaufe des Verfahrens dagegen vorbrachte, vermag nicht zu\nüberzeugen. Namentlich kann er nichts daraus ableiten, dass ihm die frühere\nArbeitgeberin nicht fristlos kündigte und sie ihm die Kündigungsfrist gar noch\num einen Monat verlängerte; selbst wenn dies freiwillig geschehen wäre.\nEbenso wenig kann er etwas aus der späteren Anpassung und Rücknahme\nfrüherer Protokolle für sein Fehlverhalten herleiten. Eine Verletzung von\narbeitsvertraglichen Pflichten laut Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV ist vielmehr\nhinreichend erstellt, was zur Konsequenz hatte, dass die Vorinstanz zu Recht\ngestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG die Einstellung in der\nAnspruchsberechtigung auf ALE wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit\ndes korrekt gekündigten Arbeitnehmers und Versicherten verfügte.\n\nc) Zu prüfen bleibt damit noch die Höhe der verhängten Einstellungsdauer. Laut\nArt. 45 Abs. 2 AVIV bemisst sich die Dauer der Leistungseinstellung nach dem\nVerschulden des Versicherten an der Arbeitslosigkeit. Bei leichtem\nVerschulden beträgt die Einstellungsdauer 1-15 Tage (lit. a), bei\nmittelschwerem Verschulden 16-30 Tage (lit. b) und bei schwerem\nVerschulden 31-60 Tage (lit. c). Im konkreten Fall hat die Vorinstanz auf\n„schweres Verschulden“ und entsprechend dem Strafrahmen von Art. 45 Abs.\n2 lit. c AVIV auf eine Einstellungsdauer von 50 Tagen erkannt. Diese\nGesamtqualifikation ist vertretbar, weil sich der Versicherte als … in einer\nbesonders verantwortungsvollen Vertrauensstellung mit Vorbildfunktion\ninnerhalb des Betriebs der Arbeitgeberin befand und sein Fehlverhalten\nbetreffend IT-Missbrauch daher noch schwerer wiegt als bei einem andern\nMitarbeiter im Verkauf oder in der Kundenberatung. Der ausgewiesene\nVertrauensbruch durfte von der Vorinstanz daher ohne weiteres bereits als\n„schwer“ bezeichnet werden. Innert der dafür gesetzlich vorgesehenen\nLeistungskürzung (31-60 Tage) wählte die Vorinstanz eine Einstellungsdauer\nvon 50 Tagen, was noch zu keiner Korrektur Anlass gibt. Selbst unter\nBerücksichtigung und Würdigung der dadurch entstandenen Spannungen\nsowohl familiärer wie auch finanzieller Natur gilt es trotzdem nicht zu\nübersehen, dass der Versicherte seine Pflichten gegenüber der Familie und\nder Arbeitgeberin im Voraus genau kannte und er deshalb nun auch allein die\nvolle Verantwortung der daraus resultierenden Unannehmlichkeiten sowie\nSchwierigkeiten für sich und seine Angehörigen trägt. Daraus ergibt sich, dass\ndie Vorinstanz ihr Ermessen im Resultat pflichtgemäss ausübte und die ALE-\nLeistungskürzung mit 50 Tagen am oberen Rand der maximal zulässigen\nEinstelldauer willkürfrei festgelegt wurde.\n\n4. a) Der angefochtene Entscheid erweist sich demnach in jeder Beziehung als\nrechtens und vertretbar, was zur Abweisung beider Beschwerden führt.\n\n"}