{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-11-29", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2005-131_2005-11-29.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2005_131_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfebb244267833dbb1562aafc07f007c107d28299658804c15c89de3051f1f9aa01ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfebb244267833dbb1562aafc07f007c107d28299658804c15c89de3051f1f9aa01ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2005_131", "Checksum": "4c484aabda965889a55b91f44f325bc1"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2005 131"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 29.11.2005 S 2005 131"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. 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Ebenfalls am 28.09.2005 erhob die Ehefrau des Versicherten in eigenem\nNamen sowie namens ihrer zwei gemeinsamen Kinder Beschwerde (S 05\n132) beim Verwaltungsgericht mit dem identischen Antrag um Aufhebung des\nangefochtenen Entscheids samt zugehöriger Einstellungsverfügung. In\nErgänzung zu den Vorbringen des Versicherten betonte sie noch, dass ihr\nMann den Fehler eingesehen habe und es dazu nichts zu beschönigen gebe.\nUmgekehrt könnte der Konsum von rund 10 Minuten völlig „legaler“\nPornobilder für einen Erwachsenen – verteilt auf 2 Jahre – objektiv gewiss\nnoch nicht als schwerer Fall angesehen werden. In Tat und Wahrheit sei\nvielmehr der „erstbeste“ Vorwand genutzt worden, um die Abbaupläne der\nArbeitgeberin zu Lasten des Personals möglichst rasch umzusetzen.\nBezeichnenderweise sei die Stelle ihres Gatten denn auch nicht neu besetzt\nworden. Was solche Verfahren auslösten und für die betroffenen Familien für\nBelastungen darstellten, könnten sich offensichtlich weder die frühere\nArbeitgeberin noch die Vorinstanz vorstellen. Gerade derart harte Strafen\n(Verlust Arbeitsstelle; 3 Monate ALE-Kürzung) bzw. solche Lebenssituationen\nseien mit ein Grund für die hohe Selbstmordrate in der Schweiz.\n\n5. In ihrer Vernehmlassung beantragte die Vorinstanz die Abweisung beider\nBeschwerden (Verfahren S 05 131/132) und Bestätigung des angefochtenen\nEntscheids einschliesslich der ihm zugrunde liegenden\nEinstellungsverfügung. Den Einwänden der Beschwerdeführer hielt sie\nhauptsächlich entgegen, dass der Verstoss des Versicherten gegen die\nfirmeninternen Direktiven (IT-Missbrauch) bei der früheren Arbeitgeberin als\neigentlicher Kündigungsgrund genügend erstellt sei und es daher am\ngenannten Einstellungsgrund (selbstverschuldete Arbeitslosigkeit) auch\nnichts auszusetzen gebe. Zur Einstelldauer wurde auf das graduell schon als\n„schwer“ einzustufende Verschulden verwiesen, da der Versicherte als …\ngenau wusste oder hätte wissen müssen, auf welchen Internetseiten es\nverboten gewesen sei, sich auch nur kurze Zeit aufzuhalten.\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n1. Da die Beschwerden (S 05 131 und S 05 132) in tatsächlicher und rechtlicher\nBeziehung offenkundig gleich liegen, rechtfertigt es sich hier aus\nprozessökonomischen Gründen, diese beiden Streitverfahren\nzusammenzulegen und sie in einem einzigen Gerichtsurteil zu behandeln und\nzu entscheiden (Art. 32 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsgesetz [VGG; BR\n370.100]).\n\n2. In formeller Hinsicht gilt es zunächst die Beschwerdebefugnis der Ehefrau des\nVersicherten zu klären, zumal sie aktenkundig nicht selbst Adressatin der\nmissliebigen Einstellungsverfügung vom Juli 05 war und sie ausserdem nicht\nim eigenen Namen bzw. namens ihrer Kinder Einsprache gegen die\nLeistungskürzung gegenüber dem Versicherten bzw. ihrem Ehemann\n(alleiniger Versorger und Ernährer der 4-köpfigen Familie) erhoben hatte.\nNach Art. 59 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des\nSozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) ist zur Beschwerde befugt, wer\ndurch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist\nund ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.\nDiese Formulierung der Beschwerdelegitimation entspricht derjenigen des\nArt. 52 VGG. Laut PVG 2003 Nr. 34 muss danach eine anfechtungswillige\nDrittperson ein materielles Schutzbedürfnis ausweisen können. Sie muss\ndurch eine Verfügung in höherem Masse als eine beliebige Drittperson\nbetroffen sein. Im Übrigen muss sie zum Streitgegenstand eine besondere\nBeziehungsnähe haben. Sie muss somit ein tatsächliches, z.B. ein\nwirtschaftliches oder ideelles Anfechtungsinteresse aufzeigen können. Nicht\nerforderlich ist indes, dass sie sich bereits vorher am Einspracheverfahren\nbeteiligt hat oder Adressatin der vorinstanzlichen Verfügung war. Auf die\nformelle Beschwer kommt es also nicht an; allein das materielle\nSchutzbedürfnis zählt laut Art. 59 ATSG. Angesichts der ökonomischen\nAbhängigkeit der Ehefrau sowie der beiden minderjährigen Kinder vom\nEhemann ist ein materieller Nachteil durch den Stellen- und Erwerbsverlust\nsowie die daran anknüpfende Leistungskürzung auf die Bezugsberechtigung\nvon ALE für die Beschwerdeführerin (S 05 132) hinreichend nachgewiesen;\nebenso klar ist die besondere Beziehungsnähe der Gattin und zweifachen\nMutter zum Versicherten und damit eben auch materiell zum angefochtenen\nEntscheid der Vorinstanz zu bejahen, weshalb auf ihre separate Beschwerde\nebenfalls einzutreten ist.\n\n3. a) Materiell gilt es zwischen dem Kündigungs- bzw. Einstellungsgrund einerseits\nund der Dauer der Einstellung anderseits zu unterscheiden.\n\n"}