{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-11-29", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2005-131_2005-11-29.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2005_131_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfebb244267833dbb1562aafc07f007c107d28299658804c15c89de3051f1f9aa01ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfebb244267833dbb1562aafc07f007c107d28299658804c15c89de3051f1f9aa01ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2005_131", "Checksum": "4c484aabda965889a55b91f44f325bc1"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2005 131"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 29.11.2005 S 2005 131"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. 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Der heute 53-jährige … (Jrg. 1952) ist verheiratet und Vater zweier\nschulpflichtiger Kinder. Seit dem 01.01.2003 arbeitete er bei der … AG in …\nals ... Zu Beginn des Jahrs 2005 stellte die Arbeitgeberin fest, dass der\nVersicherte gegen firmeninterne Direktiven zur Nutzung von Informatik- und\nTelekommunikationsmitteln verstossen habe, indem er sich zeitweilig\npornografische Bilder und Leseartikel sowie Computerspiele angeschaut und\nmehrere Datenbanken zu erotischen Sexualthemen abgefragt habe.\nAnlässlich der internen Aussprache vom 17.01.2005 gestand der Versicherte\nseine diesbezüglichen Handlungen ein. Drei Tage später wurde ihm per Ende\nApril 05 gekündigt. Auf Intervention des Gekündigten wurde die\nKündigungsfrist bis Ende Mai 05 verlängert. Ab 01.06.2005 beanspruchte der\nVersicherte Arbeitslosenentschädigung (ALE). Auf Rückfrage der\nArbeitslosenkasse (AK …) über den Kündigungsgrund gab die frühere\nArbeitgeberin an, dass der Versicherte mehrmals gegen firmeninterne IT-\nBenutzerrichtlinien verstossen habe, obwohl er die entsprechenden Verbote\nbzw. Direktiven als … gekannt habe; zumal diese halbjährlich auf dem Intranet\nfür jeden Mitarbeiter ersichtlich aufgeschaltet worden seien und dort jederzeit\nhätten gelesen oder ausgedruckt werden können. Hierauf wurde dem\nVersicherten noch die Gelegenheit zur Stellungnahme geboten, wovon dieser\nmit Schreiben vom 22.06.2005 Gebrauch machte.\n\n2. Mit Verfügung vom 19.07.2005 stellte die AK … den Versicherten wegen\nselbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für 50 Tage (ab 01.06.05) in der\nBezugsberechtigung auf ALE ein. Eine hiergegen erhobene Einsprache wies\ndie Vorinstanz mit Entscheid vom 06.09.2005 ab.\n\n3. Dagegen erhob der Versicherte am 28.09.2005 frist- und formgerecht\nBeschwerde (Fall Nr. S 05 131) beim Verwaltungsgericht mit dem Begehren\num Aufhebung des angefochtenen Entscheids einschliesslich der diesem\nzugrunde liegenden Einstellungsverfügung. Zur Begründung brachte er vor,\ndass es zwar zutreffe, dass er gegen die firmeninternen Direktiven betreffend\nprivater Nutzung der IT-Kommunikationsmittel verstossen habe, indem er sich\nvereinzelt Bilder und Texte pornografischen Inhalts angeschaut habe.\nAufgrund der als Beweismittel angeführten Cookie-Liste habe es sich dabei\nindes in zwei Jahren lediglich um rund sechs Internetseiten mit einer\ndurchschnittlichen Verweildauer von ca. 2-3 Minuten gehandelt. Deshalb aber\nbereits von einem schweren Verstoss gegen die internen Direktiven\nauszugehen, der die sofortige Kündigung gerechtfertigt hätte, ginge viel zu\nweit und sei völlig unverhältnismässig, zumal er bisher stets als guter\nMitarbeiter qualifiziert worden sei und darum eben erst eine Lohnerhöhung\nerhalten habe. Nebst der geringen Häufigkeit des anerkannten IT-\nMissbrauchs gelte es auch zu berücksichtigen, dass er keine strafbaren\nHandlungen nach Art. 143 oder Art. 197 StGB begangen habe, was auch die\nVorinstanz so beurteilt habe, andernfalls sie doch bestimmt Strafanzeige\ngegen ihn erhoben und ihm die Kündigungsfrist nicht noch um einen Monat\n(bis Ende Mai 05) verlängert hätte. Soweit frühere Protokolle plötzlich nichts\nmehr gegolten hätten, sei damit einzig bezweckt worden, die zu ihm haltenden\nMitarbeiter auszuschalten und auf diese Weise im Ergebnis aus einem\nleichten einen schweren Fall zu konstruieren. Hinzu käme, dass die\nArbeitgeberin ihre Kündigung stets mit dem Argument der Gleichbehandlung\naller Mitarbeiter begründet habe, ohne ihm aber je einen konkreten\nVergleichsfall nennen zu können oder ihm vollständige Akteneinsicht zu\ngewähren. Nebst dem nicht bewiesenen Einstellungsgrund sei auch die Dauer\nder Kürzung mit 50 Tagen zu hoch ausgefallen, da dies umgerechnet\n(Tagessatz Fr. 317.05) einer Bussenhöhe von fast Fr. 16'000.-- entsprochen\nhabe. Nicht zuletzt aus Rücksicht auf seine Stellung als zweifacher\nFamilienvater und die Sorge um den Lebensunterhalt seiner unschuldigen\nFamilienangehörigen sollte seinem Antrag auf Streichung der ALE-Kürzung\nstattgegeben werden.\n\n"}