SR 832.202) beträgt der Höchstbetrag seit dem 1. Januar 2000 CHF 106'800.-- im Jahr, was einem versicherten Verdienst von CHF 8'900.-- im Monat entspricht. Da der Lohn 2003 des Beschwerdeführers bei Zurechnung der Vergütung gemäss Zusatzabrechnung 2003 in jedem Fall den Höchstbetrag übersteigt, ist zur Berechnung des Arbeitslosenversicherungstaggeldes vom aufgezeigten Höchstbetrag als versicherter Verdienst auszugehen. 4. a) Der angefochtene Entscheid erweist sich demnach als nicht rechtens, was zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des Entscheids führt.