18 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), welcher die Kompetenz zur Festsetzung eines Höchstbetrags dem Bundesrat zuweist. Gemäss Art. 22 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) beträgt der Höchstbetrag seit dem 1. Januar 2000 CHF 106'800.-- im Jahr, was einem versicherten Verdienst von CHF 8'900.-- im Monat entspricht.