Hierbei gilt es jedoch zu beachten, dass sich der versicherte Verdienst nicht alleine durch den massgebenden Lohn bestimmt sondern auch durch einen Höchst- und Mindestbetrag eingegrenzt wird. Der Höchstbetrag des versicherten Verdienstes entspricht dabei demjenigen der obligatorischen Unfallversicherung (Art. 23 Abs. 1 Satz 2 AVIG). Ein diesen Grenzbetrag übersteigender Lohn ist nicht versichert. Die Norm verweist dabei auf Art. 18 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG;