Gemäss Zusatzabrechnung 2003 gelangte die Vergütung im Januar 2003 zur Auszahlung, was auch von keiner Partei bestritten wird. Für die AHV-Abzüge wurde die Vergütung zum massgebenden Lohn für das Jahr 2003 zugerechnet. Sie stellt somit einen tatsächlichen Lohnbezug des Jahres 2003 im Sinne der zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung dar. Die Vergütung ist daher bei der Festlegung des versicherten Verdienstes mit einzubeziehen (Art. 23 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 AHVG).