2. Als versicherter Verdienst gilt nach Art. 23 Abs. 1 AVIG der im Sinne der AHV- Gesetzgebung massgebende Lohn, der in einem Bemessungszeitraum aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde. Der massgebende Lohn ist in Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Altersund Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) definiert. Demnach gilt als massgebender Lohn jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit.