1. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist der Einspracheentscheid des KIGA vom 28. Juli 2005. Vorliegend ist strittig, ob die im Januar 2003 ausbezahlte Vergütung dem Lohn von 2003 zugerechnet werden muss oder gerade nicht. Dabei ist es unbestritten und richtig, dass bei einer Zurechnung der Vergütung für die Berechnung des versicherten Verdienstes eine Bemessungsperiode gemäss Art. 37 Abs. 2 AVIV massgebend ist.