4. Ein zweiter Schriftenwechsel wurde durchgeführt. Darin bekräftigten beide Parteien ihre gegensätzlichen Auffassungen. Der Beschwerdeführer wies vertieft darauf hin, dass in der Versicherungsbranche Provisionszahlungen üblicherweise auf den Beginn des abgeschlossenen Versicherungsvertrags und gerade nicht auf das Abschlussdatum erfolgen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: