Die Einsprache wurde vom Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA) mit Entscheid vom 28. Juli 2005 abgewiesen. Das KIGA begründete seinen Entscheid hauptsächlich damit, dass der „Überverdienst“ im Jahr 2002 erzielt und einfach erst im Januar 2003 ausbezahlt wurde. Er sei daher gerade nicht dem Lohn des Jahres 2003 zuzurechnen und falle somit auch nicht in die Bemessungsperiode nach Art. 23 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0).