Hierzu führte der Versicherte in der Einsprache weiter aus, dass es sich beim Überverdienst gerade um keine Lohnnachzahlung handle, wobei er auf die übliche Auszahlungspraxis in der Versicherungsbranche verwies. Selbst wenn es sich um eine Lohnnachzahlung handeln würde, müsse sie für den Durchschnittslohn dazugezählt werden, da sie in der Bemessungsperiode ausgezahlt und versteuert worden sei.