In diesem Lohn sei auch eine im Januar 2003 ausbezahlte Vergütung von CHF 78’254.35 enthalten. Diese Auszahlung sei auch zum Lohn von 2003 zuzurechnen, zumal er diesen Verdienst auch 2003 deklariert und versteuert habe. Ausserdem sei im Januar 2004 keine entsprechende Zahlung erfolgt. Hierzu führte der Versicherte in der Einsprache weiter aus, dass es sich beim Überverdienst gerade um keine Lohnnachzahlung handle, wobei er auf die übliche Auszahlungspraxis in der Versicherungsbranche verwies.