Am 25. Mai 2005 verfügte die Arbeitslosenkasse Graubünden unter Anwendung von Art. 37 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02), dass sein versicherter Verdienst ab dem 20. Januar 2004 CHF 4’717.-- pro Monat betrage. Die Arbeitslosenkasse Graubünden bezog sich dabei auf die Arbeitgeberbescheinigung der Basler Versicherungsgesellschaft vom 16. April 2004 und die Lohnabrechnungen der letzten zwölf Beitragsmonate.