{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2006-02-17", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2005-121_2006-02-17.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2005_121_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf3a5128d2c70d120331d14512bc76b1e45353893f059beb8bd443a807de8295741ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf3a5128d2c70d120331d14512bc76b1e45353893f059beb8bd443a807de8295741ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2005_121", "Checksum": "57ebf55c470515bcf9d7b48ca187fcc3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2005 121"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 17.02.2006 S 2005 121"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. Kammer 17.02.2006 S 2005 121"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 1a Camera 17.02.2006 S 2005 121"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 1a Camera"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anspruch nach AVIG (versicherter Verdienst) | Arbeitslosenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 04:46:00", "Checksum": "d8ef83d2e4096e5cf9138992654dad6d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 17.02.2006 S 2005 121\nRegeste:\nAnspruch nach AVIG (versicherter Verdienst) | Arbeitslosenversicherung\n\n Gemäss Zusatzabrechnung 2003 gelangte die Vergütung im Januar 2003 zur\nAuszahlung, was auch von keiner Partei bestritten wird. Für die AHV-Abzüge\nwurde die Vergütung zum massgebenden Lohn für das Jahr 2003\nzugerechnet. Sie stellt somit einen tatsächlichen Lohnbezug des Jahres 2003\nim Sinne der zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung dar. Die Vergütung\nist daher bei der Festlegung des versicherten Verdienstes mit einzubeziehen\n(Art. 23 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 AHVG).\n\n3. Fraglich bleibt nun, wie hoch der versicherte Verdienst vorliegend ausfällt. Der\nmassgebende Lohn für das Jahr 2003 beträgt gemäss den\nLohnabrechnungen CHF 117'740.90 (CHF 56'601.-- AHV-pflichtiger Lohn\ngemäss Lohnabrechnungen vom Januar bis Dezember 2003; CHF 61'139.90\ngemäss Zusatzabrechnung 2003). Folgt man dem Ausgeführten, ist dies der\nversicherte Verdienst des Beschwerdeführers für den hier relevanten\nBemessungszeitraum (E. 2.).\n\nHierbei gilt es jedoch zu beachten, dass sich der versicherte Verdienst nicht\nalleine durch den massgebenden Lohn bestimmt sondern auch durch einen\nHöchst- und Mindestbetrag eingegrenzt wird. Der Höchstbetrag des\nversicherten Verdienstes entspricht dabei demjenigen der obligatorischen\nUnfallversicherung (Art. 23 Abs. 1 Satz 2 AVIG). Ein diesen Grenzbetrag\nübersteigender Lohn ist nicht versichert. Die Norm verweist dabei auf Art. 18\ndes Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des\nSozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), welcher die Kompetenz zur\nFestsetzung eines Höchstbetrags dem Bundesrat zuweist. Gemäss Art. 22\nAbs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202)\nbeträgt der Höchstbetrag seit dem 1. Januar 2000 CHF 106'800.-- im Jahr,\nwas einem versicherten Verdienst von CHF 8'900.-- im Monat entspricht. Da\nder Lohn 2003 des Beschwerdeführers bei Zurechnung der Vergütung\ngemäss Zusatzabrechnung 2003 in jedem Fall den Höchstbetrag übersteigt,\nist zur Berechnung des Arbeitslosenversicherungstaggeldes vom\naufgezeigten Höchstbetrag als versicherter Verdienst auszugehen.\n\n4. a) Der angefochtene Entscheid erweist sich demnach als nicht rechtens, was zur\nteilweisen Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des Entscheids\nführt.\n\nb) Gerichtskosten werden nicht erhoben, da das kantonale\nBeschwerdeverfahren nach Art. 61 lit. a ATSG und Art. 11 der grossrätlichen\nVerordnung über das Verfahren in Sozialversicherungsstreitsachen (VVS; BR\n542.300), ausser hier nicht zutreffender Ausnahmen, kostenlos ist. Eine\naussergerichtliche Entschädigung an den Beschwerdeführer entfällt, weil er\nnicht anwaltlich vertreten wurde.\n\nDemnach erkennt das Gericht:\n\n1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des KIGA vom\n28. Juli 2005 und die zugrunde liegende Verfügung vom 25. Mai 2005 werden\naufgehoben. Das KIGA wird angewiesen, den jährlich versicherten Verdienst\nauf CHF 106'800.-- pro Jahr (CHF 8’900.-- pro Monat) festzusetzen. Von\ndiesem Verdienst ausgehend sind die Taggelder neu zu berechnen und\nrückwirkend auf den 20. Januar 2004 auszuzahlen.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\n"}