{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2006-02-17", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2005-121_2006-02-17.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2005_121_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf3a5128d2c70d120331d14512bc76b1e45353893f059beb8bd443a807de8295741ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf3a5128d2c70d120331d14512bc76b1e45353893f059beb8bd443a807de8295741ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2005_121", "Checksum": "57ebf55c470515bcf9d7b48ca187fcc3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2005 121"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 17.02.2006 S 2005 121"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. Kammer 17.02.2006 S 2005 121"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 1a Camera 17.02.2006 S 2005 121"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 1a Camera"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anspruch nach AVIG (versicherter Verdienst) | Arbeitslosenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 04:46:00", "Checksum": "d8ef83d2e4096e5cf9138992654dad6d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 17.02.2006 S 2005 121\nRegeste:\nAnspruch nach AVIG (versicherter Verdienst) | Arbeitslosenversicherung\n\nS 05 121\n\n1. Kammer als Versicherungsgericht\n\nURTEIL\nvom 17. Februar 2006\n\nin der verwaltungsrechtlichen Streitsache\n\nbetreffend Anspruch nach AVIG (versicherter Verdienst)\n\n1. … ist geboren am 12. Juli 1972, ledig und arbeitete bis am 31. September\n2003 bei der … im Aussendienst. Am 20. Januar 2004 meldete er seinen\nAnspruch auf Arbeitslosenversicherungstaggeld ab selbigem Datum an. Mit\nSchreiben vom 28. April 2005 erklärte er sich mit der Berechnung seines\nversicherten Verdienstes als nicht einverstanden und verlangte eine\nanfechtbare Verfügung.\n\nAm 25. Mai 2005 verfügte die Arbeitslosenkasse Graubünden unter\nAnwendung von Art. 37 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die obligatorische\nArbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR\n837.02), dass sein versicherter Verdienst ab dem 20. Januar 2004 CHF\n4’717.-- pro Monat betrage. Die Arbeitslosenkasse Graubünden bezog sich\ndabei auf die Arbeitgeberbescheinigung der Basler Versicherungsgesellschaft\nvom 16. April 2004 und die Lohnabrechnungen der letzten zwölf\nBeitragsmonate.\n\nGegen diese Verfügung legte der Versicherte mit Schreiben vom 23. Juni\n2005 Einsprache bei der Arbeitslosenkasse Graubünden ein. Mit der\nEinsprache beantragte er, dass die Berechnung des Taggeldes rückwirkend\nab dem 20. Januar 2004 aufgrund eines versicherten Verdienstes von CHF\n10’860.-- pro Monat vorzunehmen sei. Er begründete seinen Antrag\nhauptsächlich damit, dass sich 2003 sein Lohn auf CHF 130’322.-- belaufen\nhabe. In diesem Lohn sei auch eine im Januar 2003 ausbezahlte Vergütung\nvon CHF 78’254.35 enthalten. Diese Auszahlung sei auch zum Lohn von 2003\nzuzurechnen, zumal er diesen Verdienst auch 2003 deklariert und versteuert\nhabe. Ausserdem sei im Januar 2004 keine entsprechende Zahlung erfolgt.\nHierzu führte der Versicherte in der Einsprache weiter aus, dass es sich beim\nÜberverdienst gerade um keine Lohnnachzahlung handle, wobei er auf die\nübliche Auszahlungspraxis in der Versicherungsbranche verwies. Selbst\nwenn es sich um eine Lohnnachzahlung handeln würde, müsse sie für den\nDurchschnittslohn dazugezählt werden, da sie in der Bemessungsperiode\nausgezahlt und versteuert worden sei.\n\nDie Einsprache wurde vom Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit\nGraubünden (KIGA) mit Entscheid vom 28. Juli 2005 abgewiesen. Das KIGA\nbegründete seinen Entscheid hauptsächlich damit, dass der „Überverdienst“\nim Jahr 2002 erzielt und einfach erst im Januar 2003 ausbezahlt wurde. Er sei\ndaher gerade nicht dem Lohn des Jahres 2003 zuzurechnen und falle somit\nauch nicht in die Bemessungsperiode nach Art. 23 Abs. 2 des\nBundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die\nInsolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0).\n\n2. Am 13. September 2005 erhob der Versicherte beim Verwaltungsgericht fristund formgerecht Beschwerde gegen den Entscheid. Er beantragte Aufhebung\ndesselben und rückwirkende Berechnung des Taggeldes aufgrund eines\nversicherten Verdienstes von CHF 10'860.-- pro Monat. Die Begründung folgt\ndabei weitgehend seiner Einsprache vom 23. Juni 2005.\n\n3. Das KIGA beantragte am 28. September 2005 die Abweisung unter\nKostenfolge mit gleicher Begründung wie im Einspracheentscheid.\n\n4. Ein zweiter Schriftenwechsel wurde durchgeführt. Darin bekräftigten beide\nParteien ihre gegensätzlichen Auffassungen. Der Beschwerdeführer wies\nvertieft darauf hin, dass in der Versicherungsbranche Provisionszahlungen\nüblicherweise auf den Beginn des abgeschlossenen Versicherungsvertrags\nund gerade nicht auf das Abschlussdatum erfolgen.\nAuf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird,\nsoweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.\n\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n1. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist der\nEinspracheentscheid des KIGA vom 28. Juli 2005. Vorliegend ist strittig, ob\ndie im Januar 2003 ausbezahlte Vergütung dem Lohn von 2003 zugerechnet\nwerden muss oder gerade nicht.\n\nDabei ist es unbestritten und richtig, dass bei einer Zurechnung der Vergütung\nfür die Berechnung des versicherten Verdienstes eine Bemessungsperiode\ngemäss Art. 37 Abs. 2 AVIV massgebend ist.\n\n2. Als versicherter Verdienst gilt nach Art. 23 Abs. 1 AVIG der im Sinne der AHV-\nGesetzgebung massgebende Lohn, der in einem Bemessungszeitraum aus\neinem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde. Der\nmassgebende Lohn ist in Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Altersund Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) definiert. Demnach gilt\nals massgebender Lohn jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung\ngeleistete Arbeit.\n\nNach Lehre und höchstrichterlicher Rechtssprechung sind für die Ermittlung\ndes versicherten Verdienstes grundsätzlich die tatsächlichen Lohnbezüge in\nder Bemessungsperiode massgebend (BGE 128 V 189; 123 V 71; vgl. auch\nzum Ganzen: Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung in: Schweizerisches\nBundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit, N 302).\n\n"}