b) Gerichtskosten werden keine erhoben, da das kantonale Beschwerdeverfahren nach Art. 61 lit. a ATSG und Art. 11 der grossrätlichen Verordnung über das Verfahren in Sozialversicherungsstreitsachen (BR 542.300) – ausser hier nicht zutreffender Ausnahmen – im Grundsatz kostenlos ist. Hingegen hat die Vorinstanz den obsiegenden, anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer gemäss Art. 61 lit. g ATSG aussergerichtlich angemessen zu entschädigen.