29 BV bzw. Art. 12 ATSV verstiess und somit das entsprechende Verfahren noch korrekt nachzuholen ist, ehe materiell über die weiteren Streitpunkte entschieden werden kann. 2. a) Der angefochtene Einspracheentscheid ist demnach zufolge gravierenden Formmangels (Gehörsverweigerung) aufzuheben und die Angelegenheit nochmals zur Behandlung und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerde wird infolgedessen gutgeheissen.