Während im erwähnten Brief vom Okt. 04 unter Beilage eines Controlling-Berichts (Pro Wiv/RAV) und diverser Nachweise für zahlreiche Arbeitsbemühungen ein nachteiliger Entscheid in Aussicht gestellt wurde, fusste die Begründung im Einspracheentscheid vom Jan. 05 hingegen zur Hauptsache auf der von Dr. … (zuletzt im Dez. 04) attestierten AUF von 100%. Dieser Begründungswechsel erfolgte aber nachweislich ohne vorgängige Anhörung des Betroffenen, womit die daraus abgeleitete reformatio in peius klarerweise gegen Art. 29 BV bzw. Art.