Nebst dieser Unklarheit fällt unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs weiter ins Gewicht, dass die damalige Begründung im Brief auf ganz anderen Leitmotiven beruhte, als sie später dem Einspracheentscheid zugrunde gelegen hatten. Während im erwähnten Brief vom Okt. 04 unter Beilage eines Controlling-Berichts (Pro Wiv/RAV) und diverser Nachweise für zahlreiche Arbeitsbemühungen ein nachteiliger Entscheid in Aussicht gestellt wurde, fusste die Begründung im Einspracheentscheid vom Jan. 05 hingegen zur Hauptsache auf der von Dr. … (zuletzt im Dez. 04) attestierten AUF von 100%.