Wie dem besagten Brief unschwer zu entnehmen ist, wurde darin lediglich ein negativer (Einsprache-) Entscheid in Aussicht gestellt, ohne damit zwangsläufig schon auf eine zusätzliche Verschlechterung der Bezugsberechtigung auf ALE des Gesuchstellers im Vergleich zur früheren Verfügung vom Juni 04 schliessen zu müssen. Nebst dieser Unklarheit fällt unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs weiter ins Gewicht, dass die damalige Begründung im Brief auf ganz anderen Leitmotiven beruhte, als sie später dem Einspracheentscheid zugrunde gelegen hatten.