Gesuchstellers vor Erlass des verschärften Einspracheentscheids – trotzdem bereits auf eine reformatio in peius zu erkennen, ist so nicht haltbar und damit unzutreffend. Wie dem besagten Brief unschwer zu entnehmen ist, wurde darin lediglich ein negativer (Einsprache-) Entscheid in Aussicht gestellt, ohne damit zwangsläufig schon auf eine zusätzliche Verschlechterung der Bezugsberechtigung auf ALE des Gesuchstellers im Vergleich zur früheren Verfügung vom Juni 04 schliessen zu müssen.