Im Lichte dieser Grundsätze ergibt sich vorliegend, dass die Vorgehensweise der Vorinstanz formell nicht über alle Zweifel erhaben war und daher die ganze Angelegenheit aus Gründen der Fairness und Transparenz (umfassende Wahrung des Gehörsanspruchs) zur Wiederholung des Einspracheverfahrens ans zuständige KIGA zurückgewiesen werden muss. Die Sachdarstellung der Vorinstanz, wonach die Ankündigung eines „Entscheids zu Ungunsten“ des Einsprechers im Brief vom 21.10.2004 sowie der darin enthaltene Hinweis auf die Rückzugsmöglichkeit der Einsprache ausreichend gewesen seien, um hiernach – ohne erneute Anhörung des