b) Die Garantie auf Respektierung des rechtlichen Gehörs ist heute ein verfassungsmässig geschütztes Individualrecht (Art. 29 BV und Art. 6 EMRK) und hat damit den Charakter eines eigenständigen Grundrechts (Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 48 und 139). Teilgehalte der Gehörsgarantie sind u.a. der Anspruch auf Akteneinsicht und Mitwirkung am Beweisverfahren.