SR 830.11) noch bestimmt, dass der Versicherer an das Begehren der Einsprache führenden Person nicht gebunden sei und eine Verfügung zu Gunsten oder zu Ungunsten des Einsprechers abändern könne (Abs. 1). Beabsichtige der Versicherer aber die Verfügung zu Ungunsten des Einsprechers abzuändern, sei dem Einsprecher vorher nochmals die Gelegenheit zum Rückzug der Einsprache zu geben (Abs. 2).