1. a) Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen eine Verfügung innert 30 Tagen bei der verfügenden Behörde Einsprache erhoben werden. Präzisierend wird dazu in Art. 12 der zugehörigen Verordnung (ATSV; SR 830.11) noch bestimmt, dass der Versicherer an das Begehren der Einsprache führenden Person nicht gebunden sei und eine Verfügung zu Gunsten oder zu Ungunsten des Einsprechers abändern könne (Abs. 1).