Eine Verletzung des rechtliches Gehörs liege nicht vor, da eine allfällige Schlechterstellung des Beschwerdeführers im ALE-Verfahren (reformatio in peius) vorher mit Brief vom 21.10.2004 korrekt angekündigt worden sei und danach die Durchführung einer weiteren Anhörung gar nicht mehr nötig gewesen sei, zumal der Versicherte den Inhalt der nachgereichten Arztatteste als auch denjenigen der RAV-Beratungsgespräche vor Erlass des Einsprachentscheids genau gekannt habe. Ferner hätte selbst nach einem Rückzug der Einsprache immer noch die Möglichkeit bestanden, bisher