Zunächst wurde eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kritisiert, da für die „reformatio in peius“ im Einspracheentscheid (nicht 50%; sondern 0% vermittlungsfähig) nicht auf die im Schreiben vom 21.10.2004 angeführten Gründe (Controlling-Bericht sowie Arbeitsbemühungen) abgestellt, sondern ein komplett neuer Grund (100% AUF laut Arztattest) genannt worden sei, wozu er sich vorher nicht habe äussern können. Materiell wurde weiter vorgebracht, dass die erwähnten Arzt- und Kontrollberichte