Eventuell sei die Sache zur weiteren Abklärung und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz (KIGA) zurückzuweisen. Zunächst wurde eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kritisiert, da für die „reformatio in peius“ im Einspracheentscheid (nicht 50%; sondern 0% vermittlungsfähig) nicht auf die im Schreiben vom 21.10.2004 angeführten Gründe (Controlling-Bericht sowie Arbeitsbemühungen) abgestellt, sondern ein komplett neuer Grund (100% AUF laut Arztattest) genannt worden sei, wozu er sich vorher nicht habe äussern können.