2. Dagegen erhob der Versicherte am 28. Januar 2005 frist- und formgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit den Begehren um Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids sowie Feststellung, dass seine Vermittlungsfähigkeit 100% betrage. Eventuell sei die Sache zur weiteren Abklärung und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz (KIGA) zurückzuweisen.