Zur Begründung brachte es im Wesentlichen vor, dass der Einsprecher in Anbetracht der ihm zu 100% bescheinigten Arbeitsunfähigkeit neuerdings überhaupt nicht mehr vermittelbar sei, was er im August/November 04 (Beratungsgespräche mit RAV) gar noch selbst eingeräumt habe. Einzig sein Anwalt stelle sich (aus rein versicherungstechnischen Gründen) weiterhin (unbeirrt der Fakten) auf den Standpunkt, dass sein Mandant trotzdem zu 100% arbeitsfähig und somit auch voll vermittlungsfähig wäre.