b) Am 30. Januar 2004 stellte der Versicherte beim Kantonalen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (ALE), worin er angab, noch zu 30% bereit und in der Lage zu sein, zu arbeiten. Ein bereits früher gestelltes Gesuch (2001) um Ausrichtung einer IV-Rente wurde damals (2002) mit der Begründung abgelehnt, dass bei einem ermittelten IV- Grad von 37.78% (Validenlohn Fr. 67'912.--; mutmasslicher Invalidenlohn Fr. 42'250.--; Minderverdienst Fr. 25'662.--) noch kein Rentenanspruch bestünde. Jener Entscheid erwuchs in Rechtskraft.