{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-05-27", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2005-11_2005-05-27.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2005_11_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf0ac25ce0823d0501790c799cd58681f9b2e092e7aa4b8fa0786dad07d8e866fb1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf0ac25ce0823d0501790c799cd58681f9b2e092e7aa4b8fa0786dad07d8e866fb1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2005_11", "Checksum": "70d5f98d1f8ea4c2159875bbdaeaa3ee"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2005 11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 27.05.2005 S 2005 11"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. 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Eine\nVerletzung des rechtliches Gehörs liege nicht vor, da eine allfällige\nSchlechterstellung des Beschwerdeführers im ALE-Verfahren (reformatio in\npeius) vorher mit Brief vom 21.10.2004 korrekt angekündigt worden sei und\ndanach die Durchführung einer weiteren Anhörung gar nicht mehr nötig\ngewesen sei, zumal der Versicherte den Inhalt der nachgereichten Arztatteste\nals auch denjenigen der RAV-Beratungsgespräche vor Erlass des\nEinsprachentscheids genau gekannt habe. Ferner hätte selbst nach einem\nRückzug der Einsprache immer noch die Möglichkeit bestanden, bisher\nunberücksichtigte Entscheidfaktoren mittels Revision einzubringen.\n\n4. Ein zweiter Schriftenwechsel brachte keine neuen Gesichtspunkte hervor.\n\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n1. a) Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des\nSozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen eine Verfügung\ninnert 30 Tagen bei der verfügenden Behörde Einsprache erhoben werden.\nPräzisierend wird dazu in Art. 12 der zugehörigen Verordnung (ATSV; SR\n830.11) noch bestimmt, dass der Versicherer an das Begehren der\nEinsprache führenden Person nicht gebunden sei und eine Verfügung zu\nGunsten oder zu Ungunsten des Einsprechers abändern könne (Abs. 1).\nBeabsichtige der Versicherer aber die Verfügung zu Ungunsten des\nEinsprechers abzuändern, sei dem Einsprecher vorher nochmals die\nGelegenheit zum Rückzug der Einsprache zu geben (Abs. 2).\n\nb) Die Garantie auf Respektierung des rechtlichen Gehörs ist heute ein\nverfassungsmässig geschütztes Individualrecht (Art. 29 BV und Art. 6 EMRK)\nund hat damit den Charakter eines eigenständigen Grundrechts (Albertini, Der\nverfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im\nVerwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 48 und 139).\nTeilgehalte der Gehörsgarantie sind u.a. der Anspruch auf Akteneinsicht und\nMitwirkung am Beweisverfahren. Letzterer umfasst die Teilansprüche, selbst\nBeweisanträge zu stellen, Beweismittel einzureichen, an den\nBeweiserhebungen teilzunehmen und sich zum Beweisergebnis des\nVerfahrens zu äussern (Hotz, St. Galler Kommentar zu Art. 29 BV Rz 33; PVG\n2004 Nr. 34, 2003 Nr. 38, 1997 Nr. 14 und Nr. 70; statt vieler: BGE 129 I 85\nE. 4.1 S. 88, 127 I 54 E. 2b S. 56 und 126 I 7 E. 2b S. 10 f.). Davon ausgehend,\ndass bestimmte Verfahrensvorschriften so gewichtig und elementar sind, dass\nihre Missachtung für sich allein bereits zur Fehlerhaftigkeit des damit\nverknüpften Sachentscheids führt, kann die adäquate Rechtsfolge nur die\nKassation dieser Entscheide und die Wiederholung des Verfahrens durch die\nzuständige Vorinstanz sein (ZBl 4/2005, VIII, S. 194/5).\n\nc) Im Lichte dieser Grundsätze ergibt sich vorliegend, dass die Vorgehensweise\nder Vorinstanz formell nicht über alle Zweifel erhaben war und daher die\nganze Angelegenheit aus Gründen der Fairness und Transparenz\n(umfassende Wahrung des Gehörsanspruchs) zur Wiederholung des\nEinspracheverfahrens ans zuständige KIGA zurückgewiesen werden muss.\nDie Sachdarstellung der Vorinstanz, wonach die Ankündigung eines\n„Entscheids zu Ungunsten“ des Einsprechers im Brief vom 21.10.2004 sowie\nder darin enthaltene Hinweis auf die Rückzugsmöglichkeit der Einsprache\nausreichend gewesen seien, um hiernach – ohne erneute Anhörung des\nGesuchstellers vor Erlass des verschärften Einspracheentscheids – trotzdem\nbereits auf eine reformatio in peius zu erkennen, ist so nicht haltbar und damit\nunzutreffend. Wie dem besagten Brief unschwer zu entnehmen ist, wurde\ndarin lediglich ein negativer (Einsprache-) Entscheid in Aussicht gestellt, ohne\ndamit zwangsläufig schon auf eine zusätzliche Verschlechterung der\nBezugsberechtigung auf ALE des Gesuchstellers im Vergleich zur früheren\nVerfügung vom Juni 04 schliessen zu müssen. Nebst dieser Unklarheit fällt\nunter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs weiter ins Gewicht, dass die\ndamalige Begründung im Brief auf ganz anderen Leitmotiven beruhte, als sie\nspäter dem Einspracheentscheid zugrunde gelegen hatten. Während im\nerwähnten Brief vom Okt. 04 unter Beilage eines Controlling-Berichts (Pro\nWiv/RAV) und diverser Nachweise für zahlreiche Arbeitsbemühungen ein\nnachteiliger Entscheid in Aussicht gestellt wurde, fusste die Begründung im\nEinspracheentscheid vom Jan. 05 hingegen zur Hauptsache auf der von Dr.\n… (zuletzt im Dez. 04) attestierten AUF von 100%. Dieser\nBegründungswechsel erfolgte aber nachweislich ohne vorgängige Anhörung\ndes Betroffenen, womit die daraus abgeleitete reformatio in peius klarerweise\ngegen Art. 29 BV bzw. Art. 12 ATSV verstiess und somit das entsprechende\nVerfahren noch korrekt nachzuholen ist, ehe materiell über die weiteren\nStreitpunkte entschieden werden kann.\n\n2. a) Der angefochtene Einspracheentscheid ist demnach zufolge gravierenden\nFormmangels (Gehörsverweigerung) aufzuheben und die Angelegenheit\nnochmals zur Behandlung und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz\nzurückzuweisen. Die Beschwerde wird infolgedessen gutgeheissen.\n\n"}