{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-05-27", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2005-11_2005-05-27.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2005_11_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf0ac25ce0823d0501790c799cd58681f9b2e092e7aa4b8fa0786dad07d8e866fb1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf0ac25ce0823d0501790c799cd58681f9b2e092e7aa4b8fa0786dad07d8e866fb1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2005_11", "Checksum": "70d5f98d1f8ea4c2159875bbdaeaa3ee"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2005 11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 27.05.2005 S 2005 11"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. 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Mai 2005\n\nin der verwaltungsrechtlichen Streitsache\n\nbetreffend Vermittlungsfähigkeit\n\n1. a) Der heute 59-jährige … (geb. 02.03.1946) ist verheiratet, Vater zweier noch\nminderjähriger Töchter und von Beruf gelernter Landwirt. Seit 1983 arbeitete\ner beim Bauamt ... Diese Stelle wurde ihm wegen seiner angeschlagenen\nGesundheit (namentlich Funktionseinschränkungen am linken Vorderarm)\nund der damit verbundenen Leistungseinbusse als Bauarbeiter im Frühling\n2004 gekündigt.\n\nb) Am 30. Januar 2004 stellte der Versicherte beim Kantonalen Amt für Industrie,\nGewerbe und Arbeit (KIGA) Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (ALE),\nworin er angab, noch zu 30% bereit und in der Lage zu sein, zu arbeiten. Ein\nbereits früher gestelltes Gesuch (2001) um Ausrichtung einer IV-Rente wurde\ndamals (2002) mit der Begründung abgelehnt, dass bei einem ermittelten IV-\nGrad von 37.78% (Validenlohn Fr. 67'912.--; mutmasslicher Invalidenlohn Fr.\n42'250.--; Minderverdienst Fr. 25'662.--) noch kein Rentenanspruch bestünde.\nJener Entscheid erwuchs in Rechtskraft.\n\nc) Nach weiteren Abklärungen über den aktuellen Gesundheitszustand und die\nRestarbeitsfähigkeit des Versicherten im Kreuzspital Chur im Juni 04\n(Vertrauensärztliche Untersuchung durch Dr. med. …) entschied das KIGA\nmit Verfügung vom 26. Juni 2004, den ALE-Gesuchsteller noch als zu 50%\nvermittlungsfähig einzustufen. In der dagegen erhobenen Einsprache vom 26.\nAugust 2004 beantragte der Versicherte, stattdessen im Umfang von 100%\nals vermittlungsfähig eingestuft zu werden.\nd) Im Schreiben vom 21. Oktober 2004 teilte das KIGA dem Einsprecher mit,\ndass es gestützt auf die inzwischen eingeholten Unterlagen (Controlling-\nBericht Pro Wiv/RAV vom 13.10.2004; Nachweise betreffend persönlicher\nArbeitsbemühungen [Zeitperiode Jan.-Sept. 04]) im Weiteren einen Entscheid\nzu seinen Ungunsten nicht ausschliessen könnte und ihm deshalb die\nMöglichkeit zum Einspracherückzug innert 10 Tagen geboten werde.\n\ne) Mit Antwort vom 1. November 2004 hielt der Einsprecher unverändert an\nseinem Antrag auf Anerkennung der Vermittlungsfähigkeit zu 100% fest.\n\nf) Mit Entscheid vom 15. Dezember 2004 wies das KIGA die Einsprache ab;\nzudem lehnte es jede Anspruchsberechtigung auf ALE infolge fehlender\nVermittlungsfähigkeit (reformatio in peius) seit dem 23.09.2004 (laut\nArztbericht von Dr. … seither zu 100% arbeitsunfähig taxiert) ab. Zur\nBegründung brachte es im Wesentlichen vor, dass der Einsprecher in\nAnbetracht der ihm zu 100% bescheinigten Arbeitsunfähigkeit neuerdings\nüberhaupt nicht mehr vermittelbar sei, was er im August/November 04\n(Beratungsgespräche mit RAV) gar noch selbst eingeräumt habe. Einzig sein\nAnwalt stelle sich (aus rein versicherungstechnischen Gründen) weiterhin\n(unbeirrt der Fakten) auf den Standpunkt, dass sein Mandant trotzdem zu\n100% arbeitsfähig und somit auch voll vermittlungsfähig wäre.\n\n2. Dagegen erhob der Versicherte am 28. Januar 2005 frist- und formgerecht\nBeschwerde beim Verwaltungsgericht mit den Begehren um Aufhebung des\nangefochtenen Einspracheentscheids sowie Feststellung, dass seine\nVermittlungsfähigkeit 100% betrage. Eventuell sei die Sache zur weiteren\nAbklärung und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz (KIGA)\nzurückzuweisen. Zunächst wurde eine Verletzung des rechtlichen Gehörs\nkritisiert, da für die „reformatio in peius“ im Einspracheentscheid (nicht 50%;\nsondern 0% vermittlungsfähig) nicht auf die im Schreiben vom 21.10.2004\nangeführten Gründe (Controlling-Bericht sowie Arbeitsbemühungen)\nabgestellt, sondern ein komplett neuer Grund (100% AUF laut Arztattest)\ngenannt worden sei, wozu er sich vorher nicht habe äussern können. Materiell\nwurde weiter vorgebracht, dass die erwähnten Arzt- und Kontrollberichte\nfalsch interpretiert worden seien, dass die AUF zu 100% ab 23.09.2004 auf\neinem Arbeitsunfall (Metallsplitter in linke Hand [Daumen] gebohrt) im Zuge\ndes Pro Wiv-Programms beruhe, wobei die Handverletzung nach kurzer Zeit\nwieder verheilt sei. Soweit Dr. … im Dezember 04 stets noch eine 100%-ige\nAUF bescheinigt habe, sei davon auszugehen, dass er damit die körperlich\nschwere Tätigkeit als Bauarbeiter gemeint habe. Für körperlich leichtere, den\nlinken Vorderarm schonende Ersatztätigkeiten sei er aber noch zu 100%\narbeitsfähig. Nichts anders gehe auch aus dem früheren IV-Entscheid\n(2001/02) hervor.\n\n"}