Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer mit 23 Einstelltagen belegt. Dies ist seitens des Gerichtes angesichts des der Vorinstanz zustehenden Ermessensspielraumes nicht zu beanstanden, zumal dem Beschwerdeführer bewusst war, dass er mit seinem Verhalten klar gegen die aus AVIG fliessenden Regeln verstösst. Demnach erweist sich die Einstellung auch betreffend der Dauer als rechtmässig.