4. Zu klären bleibt, ob die angefochtene Einspracheverfügung auch hinsichtlich der Dauer gerechtfertigt ist. Gemäss Art. 30 Abs. 3 AVIG bemisst sich die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung nach dem Grade des Verschuldens. Hierzu führt Art. 45 Abs. 2 AVIV aus, dass die Einstellung 1-12 Tage bei leichtem, 13-30 Tage bei mittelschwerem und 31-60 Tage bei schwerem Verschulden beträgt. Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer mit 23 Einstelltagen belegt.