Dies zeigt, dass selbst die ferienbedingte Abwesenheit des Beschwerdeführers keinen Rechtfertigungsgrund darstellt, sich nicht innert der vorgeschriebenen Frist bei der Projektleitung zu melden. Der Versicherte wäre gehalten gewesen, sich entsprechende Briefsendungen des Arbeitsamtes – allenfalls durch eine Drittperson – übermitteln zu lassen. Demnach ergibt sich, dass der Beschwerdeführer klar gegen die Kontrollvorschriften verstossen hat, weshalb ihn das KIGA zu Recht gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat.