Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, er habe besagtes Schreiben erst am 27. Mai 2005 erhalten. Aber selbst wenn dies zutrifft und dem Versicherten im Folgenden seine Abwesenheit und die damit verbundene verspätete Kenntnisnahme des Schreibens nicht zur Last gelegt wird, so wäre es dennoch seine Pflicht gewesen, unmittelbar nach seiner Rückkehr aus den Ferien, d.h. am 30. Mai 2005, spätestens aber am 31. Mai 2005, bei der … AG vorstellig zu werden. Dass er dies unterlassen hat, ist aktenkundig und wird seitens des Beschwerdeführers auch nicht bestritten.