b) Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer der schriftlichen Aufforderung des regionalen Arbeitsvermittlungszentrums vom 23. Mai 2005, wonach er sich innert zweier Arbeitstage bei der Projektleitung des Einsatzprogramms zu melden hatte, keine Folge geleistet hat. Eigenen Angaben zufolge hat sich der Beschwerdeführer anfangs Juni mit der … AG in Verbindung gesetzt, was sich mit den Angaben des KIGA deckt. Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, er habe besagtes Schreiben erst am 27. Mai 2005 erhalten.