3. a) Unklar ist vorliegend, ob der Betreuer des Beschwerdeführers diesem tatsächlich für die Zeit vom 23. – 28. Mai 2005 Ferientage bewilligt hat. Wie das KIGA richtig vorbringt, hätte der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt gemäss Art. 27 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) noch keinen Anspruch auf kontrollfreie Tage gehabt.