2. Nach Art. 17 Abs. 3 lit. a des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) muss der Versicherte eine vermittelte zumutbare Arbeit annehmen. Er hat auf Weisung der zuständigen Amtsstelle an AAM teilzunehmen, die seine Vermittlungsfähigkeit fördern. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit.