1. Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde ist der Einspracheentscheid vom 10. August 2005, respektive die diesem zugrunde liegende Verfügung vom 15. Juni 2005. Zu beurteilen ist die Frage, ob der Beschwerdeführer zu Recht – aufgrund Nichtantretens einer AAM - für 23 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden ist.