Folglich habe er die Schadensminderungspflicht verletzt und sei zu Recht eingestellt worden. Was die Dauer der Einstellung betreffe, so sei das KIGA mit den verfügten 23 Tagen den Weisungen des Kreisschreibens des Staatssekretariats für Wirtschaft vom 1. Januar 2003 gefolgt. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: