Er habe die … AG jedoch auch am Montag, den 30. Mai 2005, nicht kontaktiert. Zu diesem Zeitpunkt hätte er noch immer am Einsatzprogramm teilnehmen können, was der Personalberater bestätigt habe. Dem Beschwerdeführer sei am Beratungsgespräch vom 6. Juni 2005 der Rat erteilt worden, sich doch noch nachträglich bei der … AG zu melden. Daraufhin habe er mit der Firma Kontakt aufgenommen und sei auf die Warteliste gesetzt worden. Bei rechtzeitiger Meldung hätte er die AAM sofort antreten können. Folglich habe er die Schadensminderungspflicht verletzt und sei zu Recht eingestellt worden.